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Entlastungsbetrag:Anspruch, Höhe & Antrag
Entlastungsbetrag §45b – 131€ Haushaltshilfe TeamLM
Entlastungsbetrag – kurz erklärt
Pflegebedürftige, die zu Hause leben und einen Pflegegrad 1–5 haben, können einen monatlichen Entlastungsbetrag von derzeit bis zu 131 Euro erhalten (§ 45b SGB XI, Stand 2025). Diese Leistung soll den Alltag der Pflegebedürftigen erleichtern und Angehörige spürbar entlasten.
Höhe unabhängig vom Pflegegrad
Der Entlastungsbetrag ist für alle Pflegegrade gleich:
Pflegegrad 1 bis 5: jeweils 131 Euro pro Monat.
Zum 01.01.2025 wurde der Betrag – zusammen mit anderen Pflegeleistungen – angehoben (zuvor 125 Euro).
Welche Leistungen können bezahlt werden?
Der Betrag ist zweckgebunden und wird nachträglich erstattet. Bezahlt werden können Leistungen, die Entlastung bringen oder die Selbstständigkeit fördern, zum Beispiel:
Tages- oder Nachtpflege
Kurzzeitpflege, etwa Unterkunft und Verpflegung in einer Einrichtung
ausgewählte Leistungen ambulanter Pflegedienste (z.B. Betreuung, Haushaltshilfe)
anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag wie Einkaufs- und Haushaltshilfe, Alltagsbegleitung oder stundenweise Betreuung (abhängig vom Bundesland)
Für körperbezogene Pflegemaßnahmen wie Waschen oder Essen ist ab Pflegegrad 2 in der Regel die Pflegesachleistung zuständig; eine Ausnahme gibt es bei Pflegegrad 1, hier kann der Entlastungsbetrag flexibler eingesetzt werden.
Antrag und Abrechnung
Der Entlastungsbetrag funktioniert als Kostenerstattung:
Sie beauftragen zunächst einen zugelassenen Dienst, bezahlen die Rechnung und reichen später Belege bei der Pflegekasse ein. Viele Kassen stellen dafür eigene Formulare zur Verfügung.
Entlastungsbetrag rückwirkend nutzen
Nicht verbrauchte Beträge werden in die Folgemonate übertragen und können bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden – danach verfällt der Rest. So lässt sich der Entlastungsbetrag auch ansparen, etwa für eine größere Haushaltsaktion oder eine Phase mit höherem Betreuungsbedarf.
Abtretungserklärung – weniger Papierkram
Um nicht jede Rechnung selbst einreichen zu müssen, kann der Anspruch per Abtretungserklärung an den Dienstleister übertragen werden. Dann rechnet z.B. der Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse ab, und Sie müssen nicht in Vorleistung gehen.
Abtretungserklärung – weniger Papierkram
Um nicht jede Rechnung selbst einreichen zu müssen, kann der Anspruch per Abtretungserklärung an den Dienstleister übertragen werden. Dann rechnet z.B. der Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse ab, und Sie müssen nicht in Vorleistung gehen.
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